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Formfehler in der neuen StVO-Verordnung zur Änderung des Bußgeldkatalogs


Wie wir bereits informierten, ist am 28.04.2020 die StVO-Novelle mit Änderungen des Bußgeldkataloges in Kraft getreten.


Diese brachte zahlreiche Verschärfungen im Straßenverkehr mit sich. Danach droht unter anderem schon der Führerscheinentzug für einen Monat, bei Überschreiten der Geschwindigkeit innerorts um mehr als 20 km/h und außerorts um mehr als 25 km/h. Nach der alten Regelung lag die Grenze der Geschwindigkeitsüberschreitung bisher innerhalb geschlossener Ortschaften bei mehr als 30 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften bei mehr als 40 km/h.


Offenbar ist dem Verordnungsgeber jedoch ein Formfehler in der neuen StVO-Verordnung unterlaufen. Nach Auffassung des zuständigen Bundesverkehrsministeriums wurde das verfassungsrechtliche Zitiergebot missachtet. Danach muss die Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung vollständig benannt werden. Die neue StVO bezieht sich mit ihrer Zitierung jedoch nur auf die Ermächtigungsgrundlagen für das Erlassen von Vorschriften über Verwarngelder oder Regelgeldbußen. Vergessen wurde jedoch wohl die Nennung der Vorschriften zu den Fahrverboten. Dazu hätte die Novelle auch auf Nr. 3 in § 26a Abs. 1 StVG verweisen müssen, was nicht geschehen ist.


Auch wenn fraglich ist, welche Folgen die Verletzung des Zitiergebots hat, so ist das Bundesverfassungsgericht bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion jedoch streng, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt, auch wenn es sich dabei wohl lediglich um ein redaktionelles Versehen handelte, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat.


Von dem Bundesverkehrsministerium wurden inzwischen die Verkehrs-minister der Bundesländer aufgefordert, die Anwendung der neuen Vorschriften auszusetzen und wieder zu dem alten Bußgeldkatalog zurückzukehren.


Nun ist zumindest fraglich, ob die Bußgeldbescheide, die nach dem 28. April dieses Jahres erlassen wurden, rechtswirksam sind.


Daher ist zumindest im Einzelfall zu prüfen, ob gegen Bußgeldbescheide nach der neuen VO-Grundlage Einspruch einzulegen ist. Erste Entscheidungen bleiben abzuwarten. Vorläufig kann es jedenfalls ratsam sein, zumindest zur Fristwahrung Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide einzulegen.


Stand  August 2020

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